nicht verpflichtet, telefonisch für seinen Arbeitgeber erreichbar zu sein.
Dies gilt natürlich nicht, wenn der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst hat oder eine entsprechende Absprache zwischen den Parteien besteht. Diese Absprache muss aber konkret für den Einzelfall getroffen werden.
Eine allgemeine Rufbereitschaft ist nicht zulässig.
Als Ausnahme gilt aber auch hier, wenn der Arbeitnehmer eine höhere und verantwortungsvolle Position innehat und dafür eine entsprechende Entlohnung erhält. - in allen anderen Fällen gilt: Anrufe des Arbeitgebers nach Feierabend können ignoriert werden!