der Großeltern für den Unterhalt des Enkelkindes in Betracht kommt, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.12.2021; Az.: 13 UF 85/21)
Also kann / will der Vater keinen Unterhalt für sein Kind zahlen, müssen seine Eltern für sein Kind Unterhalt leisten (wenn diese leistungsfähig sind).