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Sozialleistungen - Wichtige Änderung zum 1.8.2016!

Danach schreibt der § 42 Abs. 4 SGB II die Unpfändbarkeit von ALG II Leistungen wieder im Gesetz fest.
ALG II - Leistungen können damit nicht mehr abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

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