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Hoeneß drängt zurück zur Macht - eine Satzungsänderung macht es möglich

(c) LP KB

Im November wird Hoeneß für das Präsidentenamt beim FC kandidieren.

Unter Beachtung der von ihm begangenen Straftaten ist dies keineswegs selbstverständlich. Nach der bisherigen Satzung durften nämlich nur „unbescholtene Personen“ Mitglieder des Vereins werden. Diese Klausel wurde in aller Stille gestrichen und die Vereinssatzung bereits während der Haftzeit von Hoeneß geändert . Eine Vorstrafe stellt nun kein Hindernis mehr dar. Was ist aber von einem zukünftigen vorbestraften Präsidenten des Vereins zu halten? Auch unter Berücksichtigung der Verdienste des ehemaligen und zukünftigen Bayern-Präsidenten darf nicht vergessen werden, dass Hoeneß nicht nur leichte Vergehen sondern schwere Straftaten begangen hat.

Nach dem Urteil des LG München II "unterhielt Hoeneß bereits seit Ende Juli 1975 eine Bankverbindung in der Schweiz mit der Besonderheit, dass Kontoauszüge und Ertragsaufstellungen im Bankhaus verblieben und nicht an den Kontoinhaber übersandt werden sollten." Nach den Feststellungen des Urteils (LG München II, Urteil v. 13.3.2014, W5 Kls 68 Js 3284/13) "beabsichtigte Hoeneß bis Ende des Jahres 2012 nicht, Kapitalerträge, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und sonstige Einkünfte, unter anderem Nutzungsentgelte aus Wertpapierdarlehen „securities lending“ der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen" Später kamen weitere ähnliche Bankverbindungen hinzu. Nach den Feststellungen des LG München hinterzog Hoeneß auf dieser Weise in den Jahren 2003-2009 dem deutschen Staat ca. 28,5 Million Euro.

Und trotzdem ist an einer Wiederwahl Hoeneß im November nicht zu zweifeln - ob dies eine gute Entscheidung ist, wird die Zukunft zeigen.

Quelle: Haufe.de

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