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Coronahilfen dürfen nicht gepfändet werden!

um Schulden zu tilgen. Der BGH hat dazu entschieden, dass Gläubiger die Hilfsleistungen nicht pfänden dürfen.

(BGH Az: VII ZB 24/20)

 

Wer ein Pfändungsschutzkonto ( P-Konto) hat, muss aber den pfändungsfreien Betrag um die Summe der Soforthilfe aufstocken lassen.

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