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Kleine Auszeiten: Was pflegende Angehörige entlastet

Kleine Auszeiten: Was pflegende Angehörige entlastet AOK Mediendienst

Pflege ist Schwerstarbeit und wird zu einem Großteil von Angehörigen erledigt.

40.000 der 63.000 bei der AOK Sachsen-Anhalt versicherten Pflegebedürftigen werden von der Familie gepflegt. Umso wichtiger ist es, dass pflegende Angehörige sich zur bevorstehenden Urlaubssaison auch einmal eine Auszeit gönnen. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bieten dafür die Möglichkeit, empfiehlt die AOK.


Hin und wieder braucht ein jeder Abstand vom Alltag, um sich zu erholen und neue Kraft zu schöpfen. Vielen Menschen ist oft jedoch gar nicht bewusst, welche Angebote zur Entlastung von der Pflegekasse bezahlt werden, sagt die AOK Sachsen-Anhalt.


Für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 gibt es beispielsweise die Angebote der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit wird der pflegebedürftige Angehörige weiterhin versorgt, wenn die Pflegeperson einen Urlaub benötigt, selbst erkrankt oder wichtige Termine wahrnehmen muss.


Bei der Verhinderungspflege wird der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause versorgt, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen Ersatzpfleger. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung der Pflegeperson mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Die Pflegekasse erstattet dann für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr einen Betrag von bis zu 1.612 Euro.Die Verhinderungspflege kann aber auch durch Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad übernommen werden. In diesem Fall werden die Aufwendungen des Angehörigen maximal bis zur Höhe des Pflegegeldes erstattet, welches für den jeweiligen Pflegegrad gilt.


Darüber hinaus gibt es noch die Kurzzeitpflege. Bei dieser Leistung können Angehörige den Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung betreuen lassen. Für maximal acht Wochen im Jahr zahlt die Pflegekasse dafür einen Zuschuss von bis zu 1.612 Euro.


Die Zuschüsse der Pflegekasse gelten für die Kosten der pflegerischen Versorgung, der medizinischen Behandlungspflege sowie für die soziale Betreuung. Hinzu kommen bei der Kurzzeitpflege noch Kosten für Unterkunft und Verpflegung, welche der Versicherte selbst übernehmen muss.


Kombination ist möglich


Wer im Jahr nur eine der beiden Leistungen nutzt, kann den Zuschuss auch durch die andere Leistung aufstocken lassen, so die AOK. Nimmt man beispielsweise ausschließlich die Kurzzeitpflege in Anspruch, kann der Zuschuss zur Verhinderungspflege auch auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Allerdings bleibt es bei der Dauer von maximal acht Wochen. Ebenso möglich: Nimmt man ausschließlich die Verhinderungspflege in Anspruch, kann zusätzlich der halbe Zuschuss zur Kurzzeitpflege (806 Euro) dafür genutzt werden, auch hier aber für maximal sechs Wochen.


Um die Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen Versicherte zunächst einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Bei der AOK Sachsen-Anhalt ist dieser online zu finden unter https://san.aok.de/inhalt/antrag-auf-pflegeleistungen-stellen-2/ .
Unterstützung dabei bieten die über 100 Pflegeberater in den 44 Kundencentern der AOK Sachsen-Anhalt. Sie helfen beim Ausfüllen des Antrages ebenso wie bei der Suche nach einem geeigneten Pflegeheim oder Pflegedienst.
Eine schnelle Übersicht über geeignete Einrichtungen in der Nähe bietet der AOK-Pflege-Navigator. Damit erhalten Versicherte eine Auflistung aller vollstationären Einrichtungen im Umkreis, die auch Kurzzeitpflege anbieten, und Detailinformationen zu Kosten und Ausstattung.

Zum Navigator geht es unter www.pflege-navigator.de

Quelle:AOK Sachsen-Anhalt

Letzte Änderung am Donnerstag, 13 Juli 2017 19:41

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