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Wissenswertes zur Übernahme von Betriebs- und Heizkosten durch Jobcenter Empfehlung

Wissenswertes zur Übernahme von Betriebs- und Heizkosten durch Jobcenter Jobcenter Dresden

Es wird nicht mehr lang dauern, dann verabschiedet sich das schöne Wetter endgültig und die Heizperiode beginnt.

Damit es keine bösen Überraschungen gibt, soll hiermit zum Verfahren hinsichtlich der Erstattung von Betriebskosten und Heizkosten informiert werden.

Zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die das Jobcenter gewähren kann, gehören auch die Betriebskosten, deren Abrechnung die Mieter einmal jährlich von Ihrem Vermieter erhalten.

Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, sollten diese Betriebskostenabrechnung in jedem Fall im Jobcenter einreichen, denn sie hat möglicherweise Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich nämlich aus der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung, so wird diese unter Berücksichtigung der Angemessenheit übernommen.

Ein gesonderter Antrag ist da für nicht notwendig, es reicht die Vorlage der kompletten Betriebskostenabrechnung. Eine Nachzahlung kann auch berücksichtigt werden, wenn sie einen Abrechnungszeitraum, der vor dem Leistungsbeginn SGB II liegt, betrifft und der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Fälligkeit im Leistungsbezug steht. Ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Guthaben, muss dies im Rahmen der Mitteilungspflicht jeglicher Veränderungen, ebenfalls dem Jobcenter mitgeteilt werden.

Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mindert die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat. Als Nachweis der Auszahlung dieses Guthabens sollte der entsprechende Kontoauszug eingereicht werden. Auch einmalige Heizkosten, wie z.B. Kohle, Pellets, Öl, sind im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen. Da es sich hierbei meist um größere Beträge handelt, sind diese einmaligen Heizkosten rechtzeitig zu beantragen.

Dem Antrag müssen zudem drei Angebote unterschiedlicher Anbieter für feste/flüssige Brennstoffe beigelegt werden. Durch die eingereichten Kostenvoranschläge besteht die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag in angemessener Höhe auch vor der Lieferung ausgezahlt zu bekommen. Die Rechnung oder Quittung ist dann aber im Nachhinein beim Jobcenter einzureichen.

Quelle: Jobcenter Dresden

Letzte Änderung am Mittwoch, 14 September 2016 07:24

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