Danach schreibt der § 42 Abs. 4 SGB II die Unpfändbarkeit von ALG II Leistungen wieder im Gesetz fest.
ALG II - Leistungen können damit nicht mehr abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Waren bislang Sozialleistungen frei pfändbar, soll sich dies zum 1.8.2016 wieder ändern.
Danach schreibt der § 42 Abs. 4 SGB II die Unpfändbarkeit von ALG II Leistungen wieder im Gesetz fest.
ALG II - Leistungen können damit nicht mehr abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Ich bin Rechtsanwältin in Halle und würde in unregelmäßigen Abständen neue, wichtige oder skurrile Urteile und gerichtliche Entscheidungen posten.
Erreichen können Sie mich über meine Telefonnummer : 0176 610 34 617
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